In Recht

Marc-André Delp, MLE , Rechtsanwalt
Herfurth & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover

 

Neben verschiedenen Aspekten rund um Industrie 4.0, beispielsweise bezüglich Arbeitswelt und Digitalisierung im Betriebsablauf, müssen auch die rechtlichen Fragen betrachtet werden. Ähnlich wie bei den Entwicklungen zum Autonomen oder Automatisierten Fahren mögen hier Unterschiede in der Betrachtung zwischen technologischer Entwicklung und rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Wie weit ist die rechtliche Entwicklung im Vergleich zum technologischen Fortschritt? Sind technologische Entwicklungen unter Berücksichtigung des rechtlichen Hintergrundes erfolgt? Oder sind rechtliche Aspekte bei der Entwicklung vernachlässigt worden? „Die Technik ist weiter als das Recht[1]“ ist eine Ansicht im Rahmen der zunehmenden Automatisierung des Fahrens. Gilt diese Einschätzung auch für die Entwicklungen zu Industrie 4.0?

Auch die Bundesregierung hat sich des Themas angenommen. „Es geht vor allem auch um die Frage, wie das heutige Recht, das ganz wesentlich auf die Idee menschengesteuerten Verhaltens ausgerichtet ist, unter dem Gesichtspunkt maschinengesteuerter Kommunikationsfähigkeit weiterentwickelt werden muss[2].“, so ein Punkt der Plattform Industrie 4.0.

 

  1. Vertragsabschluss

In unserer Rechtsordnung werden Willenserklärungen Personen zugerechnet. Verträge kommen durch Angebote einer Person an eine andere und die Annahme durch ebendiese andere Person zustande. Dies geschieht sowohl im klassischen Sinne bei direktem Kontakt dieser Personen (z.B. per Telefon), aber auch bei dem Einsatz technischer Hilfsmittel wie Email oder Fax bis hin zum Einsatz der elektronischen Signatur.

Bei der Zurechnung von Willenserklärungen nach dem Grad der Automatisierung zu unterscheiden. Solange keine echte künstliche Intelligenz eigenständig Entscheidungen trifft und die Willenserklärungen abgibt, wird man die Willenserklärungen dem Erklärenden als natürliche oder juristische Person zurechnen können.[3]

Nunmehr ist die technische Entwicklung aber soweit, dass im Rahmen von M2X, M2M oder IoT Menschen mit Maschinen kommunizieren bis hin zu dem Moment, wo Maschinen untereinander und gegebenenfalls auch autonom kommunizieren, selbständig Befehle ausführen oder Bestellungen vornehmen. Rechtliche Fragestellungen ergeben sich in Situationen, in denen eine Maschine eine Bestellung durchführt. Dabei ist unter anderem zu klären, ob es sich bei diesem Bestellvorgang um eine Willensäußerung handelt, welche rechtliche Wirkung dieser Vorgang entfaltet und wem am Ende die Aktion der Maschine zuzurechnen ist.

Im Online-Handel und in Online-Shops klickt sich der Nutzer durch die Angebote und wählt sein Produkt aus. Die Bestellung erfolgt, indem er die Bestelloption betätigt, die Zahlungsweise angibt und nach Bestätigung der AGB des Verwenders letztendlich einen Menüpunkt zur Bestätigung der Bestellung anklickt. Da die Warenpräsentation im Online-Shop selbst noch kein Angebot im Rechtssinn sein soll,  gibt der Nutzer mit seiner Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab, der Online-Anbieter nimmt dieses Angebot automatisiert an. Dieser Vertragsabschluss zwischen Mensch und Maschine wird als rechtsverbindlich angesehen.

Wenn hingegen der  Bestellvorgang durch eine Maschine ohne weitere Beteiligung einer Person ausgelöst wird und der Vertragsabschluss zwischen den Maschinen stattfindet, stellt sich die Frage, wie dieser Vertragsabschluss juristisch zu bewerten ist. Kann hier noch an die Handlung einer Person angeknüpft werden und wie weit ist feststellbar, ob die Erklärungen durch das System selbst oder durch den Nutzer des Systems erzeugt werden? Müssen sich die Unternehmen die Handlungen der Maschinen zurechnen lassen? Hierzu wird auf die Ausführungen und rechtlichen Bewertungen rund um den Bereich der Softwareagenten verwiesen. Computer / Maschinen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie können somit nicht als Träger von Rechten und Pflichten angesehen werden und damit letztendlich auch keine Erklärungen abgeben. Bei der Verwendung eines elektronischen Agenten auf Empfängerseite gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn diese die Schnittstelle zum Agenten erreicht hat, sodass dieser unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse die Möglichkeit der Verarbeitung hat [4].

Dem Betreiber einer Maschine werden die Inhalte einer sogenannten Maschinenerklärung als Absender dieser Erklärung zugerechnet[5]. Verantwortlich für eine Erklärung bleibt derjenige, aus dessen Sphäre die Erklärung kommt. Das bedeutet, dass eine Maschinenerklärung demjenigen zugerechnet wird, der sich beim Vertragsabschluss des autonomen Systems bedient bzw. das autonome System in die Vertragsdurchführung einbringt.[6] Dieser bleibt aber auch für fehlerhafte Maschinenerklärungen verantwortlich.[7]

Der Bundesgerichtshof hat Erklärungen eines Computers, bei denen der Nutzer vor Vertragsschluss zumindest die Rahmenbedingungen festgelegt hat, dem Nutzer des Systems als sogenannter Herr der Erklärung zugerechnet[8]. Dieses Modell wird in der Literatur auf autonome Agentenerklärungen übertragen. Hierbei  ist der Mensch grundsätzlich für den Einsatz von Computerprogrammen rund um die Abwicklung von Rechtsgeschäften verantwortlich[9]. Allerdings wird bereits angemerkt, dass aufgrund der Lernfähigkeit und der damit verbundenen Unberechenbarkeit des Systems dieses Konzept möglicherweise nicht mehr lange tragbar sein und eine neue rechtliche Bewertung erforderlich wird[10].

Als Lösungsvorschlag für den Empfang von Maschinenerklärungen bieten sich vertragliche Vereinbarungen an, wonach der Empfänger den Zugang einer Nachricht zu bestätigen hat. Auch könnte vertraglich festgelegt werden, inwieweit Maschinenreaktionen ein rechtlicher Gehalt beizumessen sein soll  oder ob darauf verzichtet wird[11]. Damit gibt der Betreiber der Maschine eine Erklärung durch Programmierung der Maschine ab, diese kann ihm zugerechnet werden[12].

In diesem Zusammenhang müsste auch geklärt werden, ob bei automatisierten Prozessen die abgegebenen Erklärungen angefochten werden können, beispielsweise ob sich das Unternehmen bei Einsatz einer Maschine und einer letztendlichen Falschbestellung auf einen Irrtum im Sinne des BGB berufen und den Bestellvorgang damit anfechten kann. Erklärungen von Maschinen könnten nach den allgemeinen Regeln des BGB beseitigt werden, z.B. durch Anfechtung.[13] Bezüglich der Erklärungsakte wird darauf verwiesen, dass diese den Personen zuzurechnen sind, die sich des autonomen Systems bedienen[14]. Dies stehe im Einklang mit den bestehenden Regelungen des Zivilrechts. Erklärungsfehler und deren Konsequenzen wären dann kein Problem der Zuordnung, sondern durch neue Haftungskonzepte zu bewältigen. In diesem Zusammenhang könnte eine Weiterentwicklung des Haftpflichtgesetzes erfolgen, beispielsweise eine Gefährdungshaftung bei autonomen Systemen mit klaren Haftungshöchstgrenzen[15].

  1. Vertragsgegenstand

Im Rahmen der Automatisierung tritt die Frage nach der vertragsrechtlichen Einordnung auf[16]. Bei  der Fertigung kleiner Serien und von Unikaten, einer technischen Möglichkeit im Rahmen von Industrie 4.0 und Abkehr von den bislang gängigen Massenprodukten, könnte das Kaufrecht an Bedeutung verlieren. Verträge über die Lieferung von Einzelanfertigungen würden sich dann nicht mehr als Kaufvertrag einordnen lassen, sondern als Werklieferungsvertrag.

Im Übrigen treten vermehrt Dienste in den Vordergrund, die aus einem Gegenstand sogenannte Smart Things machen. Wenn sich ein Leistungsschwerpunkt ableiten lässt, dann ist dieser für die vertragliche Beurteilung entscheidend. Lässt sich hingegen gerade kein Leistungsschwerpunkt ermitteln, so sind die Einzelleistungen zu betrachten. Kann der Gegenstand nur in Kombination mit dem Internetdienst genutzt werden, so liegt ein Kaufvertrag vor, bei dem der Dienst vertraglicher Bestandteil ist. Wird dieser Dienst abgeschaltet,  liegt ein Mangel vor und es gelten die Regelungen des Kaufvertrages zur mangelhaften Ware. Kann der Gegenstand auch ohne den Dienst genutzt werden, so ist der Erwerb des Gegenstandes rechtlich ein Kaufvertrag, die Dienste sind dann ein Dienstvertrag. Stellt der Anbieter  des Internetdienstes diese Leistung ein, muss eine rechtliche Beurteilung nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht erfolgen.

 

  1. Lieferung

Nach § 377 Abs. 1 HGB bestehen beim Warenkauf zwischen Kaufleuten für den Käufer besondere Untersuchungspflichten.

„Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“

Darüber hinaus gilt gemäß Absatz 2

„Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.“

Erfolgt ein Vertragsabschluss durch Maschinen, so stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall eine Pflicht zur Warenprüfung besteht, ob eine Wareneingangskontrolle durch Maschinen zu erfolgen hat und ob diese überhaupt möglich wäre. Des Weiteren ist fraglich, ob es sich bei einem Vertragsabschluss M2M noch um einen Individualvertrag handelt (und ob Maschinen einen Individualvertrag abschließen könnten), oder ob dieser auf Grundlage von AGB erfolgt.

Denn § 377 HGB ist zwar im Rahmen von Individualvereinbarungen abdingbar, durch Individualvereinbarung kann die Rügepflicht verschärft, gemildert oder ganz aufgehoben werden[17]. Eine Verschärfung der Rügepflichten in AGB ist hingegen unwirksam[18].

 

  1. Force Majeure

Bei der Gestaltung eines Haftungsausschlusses in Verträgen werden regelmäßig Regelungen zur Höheren Gewalt (Force Majeure) aufgenommen. Die bislang gängigen Beispiele der Höheren Gewalt könnten im Rahmen der Automatisierung noch ergänzt werden.

Als Höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis[19]. In Verträgen wird regelmäßig die Haftung in Fällen Höherer Gewalt ausgeschlossen und werden dazu Sonderregelungen getroffen.

Kommunizieren nun  M2x oder M2M, ist fraglich wie anfällig Maschinen für Stromausfälle sind. Ein Stromausfall fällt unter den Begriff der Höheren Gewalt, wenn er durch Naturgewalten wie Blitz oder Unwetter verursacht wird, nicht hingegen, wenn er andere Ursachen hat. Ist aber ein Stromausfall noch als Höhere Gewalt zu bewerten, wenn er zumutbar durch ein Notstromaggregat vermieden werden könnte?

Daher sollten Unternehmen mit zunehmender Automatisierung in ihrem Betriebsablauf  Maßnahmen treffen, mit denen die Maschinen bei Stromausfall produktionsfähig und handlungsfähig bleiben. Anderenfalls drohen Produktionsstillstände, die trotz Stromausfall nicht zu einem Fall der Höheren Gewalt führen. Der Unternehmer bleibt damit für den Verzug verantwortlich und haftet dafür. Ein Notstromaggregat könnte dem Ausfall und damit einem Haftungsfall vorbeugen.

Zur Höheren Gewalt kann  aber auch eine über einen längeren Zeitraum nicht funktionierende oder gestörte Internetverbindung gehören, innerhalb derer wichtige Daten von vernetzten Maschinen verloren gehen. Der Serviceanbieter könnte für etwaige Fehlfunktionen und Störungen verantwortlich gemacht werden, wenn er nicht im Rahmen der Definition von Höherer Gewalt in Verträgen diesen Fall der Höheren Gewalt zugeschrieben hat[20]. Dieses wird in der Praxis bereits umgesetzt. So findet sich beispielsweise eine Regelung, wonach „ein fehlerhaftes oder nicht funktionierendes Telekommunikationsnetz“ der Höheren Gewalt zuzurechnen ist[21].

 

  1. Gerichtsstand

Mit dem Gerichtsstand wird das zuständige Gericht für ein gerichtliches Verfahren bezeichnet.  Dabei ging es bislang um Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen.     

Der gesetzliche Gerichtsstand ist sowohl nach deutschem, als auch nach europäischem Zivilprozessrecht der Sitz des Beklagten. Davon abweichend gibt es einige bereits gesetzliche Ausnahmen (beispielsweise Gerichtsstand des Erfüllungsortes) und die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung. Eine Regelung zum Gerichtsstand bedarf grundsätzlich der Vereinbarung zwischen den Parteien, diese kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung kommt neben individueller Vereinbarung auch zustande, wenn bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch click wrapping erfolgt, die eine elektronische Übermittlung und eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht. Dazu muss das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrages ermöglicht werden[22].

Der Kaufvertrag wird in  diesem Beispiel durch eine natürliche Person und die Website bzw. den Server des Verkäufers auf elektronischem Wege geschlossen.

Mit der zunehmenden Automatisierung ist aber fraglich, wo der gesetzliche Gerichtsstand im Falle eines Vertragsabschlusses zwischen Maschinen zu sehen ist. Möglicherweise können Lieferant/ Leistungsempfänger/ Prozessrechner/ Datenspeicher oder juristischer Sitz entscheidend einschlägig sein. Besondere Beachtung verdient der Fall, in dem sich der Server im Ausland befindet.

Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die Anfrage des Kunden eine computergesteuerte Routine auslöst und der Anbieter hierzu keine aktive Handlung vornimmt, besteht rechtlich kein Unterschied zum Download. Beim Download wird der Server der Sphäre des Schuldners zugerechnet. Einen allgemeinen Gerichtsstand eines Servers sieht das deutsche Recht bislang nicht vor. Erfüllungsort beim Download von Daten auf ein Mobiltelefon bleibt daher der Sitz des Anbieters[23].

  1. International

Die Ausfuhr von Waren und Technologie in das Ausland ist nicht unbeschränkt möglich, sondern unterliegt eventuellen Embargos und grundsätzlich den Ausfuhrvorschriften des Bundes. Das bedeutet, dass die Ausfuhr der Genehmigung bedarf und ansonsten verboten sein könnte. Dies gilt insbesondere, wenn die Waren, Technologie oder Software von Anhang I der EG Dual-Use VO oder Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst ist. (s. Art. 3 Absatz 1 EG Dual-Use VO und § 5 Außenwirtschaftsverordnung – AWV)[24]. Genehmigungen erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Transfer von Waren und Daten

Bei der zunehmenden Vernetzung der Maschinen ist zu bedenken, dass es sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, also wenn Daten oder Informationen aus Deutschland ins Ausland übertragen werden sollen,  um einen Technologietransfer handeln kann. Dies wird bereits deutlich, wenn Produkte grenzüberschreitend im 3D-Druck hergestellt werden. In dem Fall wird die Ware zwar nicht physisch ins Ausland verbracht, sondern digital transportiert, um im Ausland zu entstehen – der Effekt ist der gleiche wie beim physischen Transport.

Der häufigere Fall ist hingegen der Transfer von Daten aus Servern oder von maschinengenerierten Daten aus Prozessen. Sofern sich daraus technologische oder betriebliche Erkenntnisse ableiten lassen, kann dies Technologietransfer bedeuten. So ist vorstellbar, dass die Übertragung von Betriebsdaten von bei Kunden aufgestellten Robotern ins Ausland einen solchen Technologietransfer darstellt.

 

Ausfuhr von Technologie

Die bestehenden Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr gelten also grundsätzlich nicht nur für Waren, sondern auch für Technologie und Software.

Unter Technologie ist das spezifische technische Wissen zu verstehen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist.[25] Technologie kann in Form von Technischen Unterlagen oder Technischer Unterstützung erbracht werden.[26] Zu den Technischen Unterlagen zählen unter anderem Pläne, Diagramme, Modelle, Konstruktionszeichnungen.[27]

Neben den Beschränkungen für die Ausfuhr von Technologie bestehen auch Beschränkungen für die Erbringung bestimmter als Technische Unterstützung bezeichnete Dienstleistungen.[28] Technische Unterstützung wird in § 2 Abs. 16 AWG definiert:„Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formender Unterstützung.“[29] Neben den Waren im engeren Sinne unterfällt auch die Technische Unterstützung als eigenständige und von einer Warenlieferung unabhängige Leistung der Genehmigungspflicht. Sofern Technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer Warenlieferung erbracht wird und deren Ausfuhr genehmigungsbedürftig ist, unterliegt die Technische Unterstützung gemeinsam mit der Ware dem Kontrollverfahren.

In den Embargo-Vorschriften zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation wird anstelle der Technischen Unterstützung der Begriff der Technischen Hilfe verwendet, der aber den gleichen Inhalt definiert. Technische Hilfe ist gemäß Art. 1 Ziffer c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 „jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann auch in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form.[30]

Technische Instruktionen für den Einsatz von Waren gelten hingegen nicht als Technische Unterstützung. Diese gehören als Gebrauchsanweisung zur Ware und werden von einer Genehmigung der Ware mit umfasst. Sie bedürfen daher keiner eigenen gesonderten Genehmigung.

Ausfuhr im Konzern

Die Ausfuhr von Waren und Technologie unterliegt der Ausfuhrkontrolle als staatliche Überwachung. Daher betreffen die Genehmigungspflichten auch Ausfuhren im Konzern. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob Konzerngesellschaften an der Technologie Geistiges Eigentum besitzen und konzerninterne Compliance Regelungen zum Einsatz der Technologie im internationalen Rahmen unterhalten.

 

  1. Haftung

Nach deutschem Recht sind nur natürliche Personen im rechtlichen Sinne verantwortlich. Mit der zunehmenden Automatisierung rückt auch die Frage der Haftung in den Vordergrund. Die Regelungen des BGB und damit im Zusammenhang die Beweisregeln werden derzeit als leistungsfähig genug angesehen, um die zunehmende Automatisierung damit unter Haftungsaspekten regulieren zu können.[31] Im Automatisierungsprozess geht es um die Zurechnung von Verletzungshandlungen sowie die Verantwortlichkeit für ebendiese.

„Einen Schaden kann man nur einem Menschen als Verursacher, nicht aber einer Maschine zurechnen. Das heißt, im Moment laufen unter Umständen Geschädigte Gefahr, dass sie auf ihrem Schaden sitzen bleiben müssen, wenn sie sich zum Beispiel im Umgang mit einer autonomen Industriemaschine verletzen[32].“

 

Schuldhaftes Handeln und Automatisierung

Als Anknüpfungspunkt für eine Haftung kommt nur menschliches Handeln in Betracht. Somit muss als Zurechnungskriterium auf die Entscheidung zur Herstellung bzw. tatsächlichen Verwendung einer Technologie abgestellt werden[33]. Dabei ist das schuldhafte Inverkehrbringen oder die Entscheidung zur Nutzung für die Frage der Haftung entscheidend. Auf eine mögliche autonome Entscheidung einer Maschine zur Auslösung des Schadensverlaufes kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Entscheidendes Kriterium der Haftung ist somit die Vorhersehbarkeit der schädigenden Kausalität aus Sicht des Herstellers bzw. späteren Verwenders[34].

Zur Frage der zivilrechtlichen Haftung lohnt sich ein Blick auf die Diskussionen zur Haftungsproblematik rund um das Automatisierte Fahren. Verursacht ein Fahrzeug einen Schaden durch Fahrfehler, haftet primär der Halter gegenüber dem Geschädigten (Gefährdungshaftung). Für technische Fehler / Produktfehler / technisches Versagen haftet der Hersteller, eine Versicherung wird den Hersteller im Rahmen der Produkt- und Produzentenhaftung in Anspruch nehmen. Auf die Automatisierung unter dem Begriff Industrie 4.0 bezogen besteht die Problematik der Haftung für ein Fehlverhalten der Systeme[35]. Beim Automatisierten Fahren stellt sich die Frage, wer den Unfall zu verantworten hat. Hier besteht eine Rechtsunsicherheit, da jeweils zu prüfen ist, ob ein Fehler der automatisierten Steuerung vorliegt und dieser einen Produktfehler darstellen kann (was zur Herstellerhaftung führt) oder ob eine Verantwortlichkeit des Fahrers vorliegt, der dann straf- und zivilrechtlich haften könnte.

Diese spezielle Gefährdungshaftung aus dem Bereich des Automatisierten Fahrens ist im Rahmen von Industrie 4.0 nicht auf alle Anwendungen übertragbar. Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Systeme scheidet mithin aus. Soweit erlerntes Verhalten der Software für den Verwender nicht vorhersehbar ist, wird man ihm regelmäßig kein Verschulden vorwerfen können. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Verwender beim Einsatz des Systems mangelhafte Sorgfalt hat walten lassen[36].

 

Gefährdungshaftung für autonome Systeme

Eine Lösungsmöglichkeit ist die Einführung einer Gefährdungshaftung[37], vielleicht wie die für Tierhalter. Bei einer Gefährdungshaftung soll immer derjenige, der zu seinem Nutzen rechtmäßig einen gefährlichen Betrieb eröffnet und unterhält, den Schaden tragen, der in der Verwirklichung des Risikos bei einem anderen entsteht und von diesem nicht verhindert werden kann.[38] Allerdings wird hier allein der Gesetzgeber  in der Lage gesehen, einen neuen Gefährdungshaftungstatbestand für den Einsatz künstlicher Intelligenz zu etablieren. Begründet wird dies damit, dass die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung Ausnahmecharakter hat.

Für  die Begründung von Schadensersatz ist eine Kausalität zwischen Schädigungshandlung und dem entstandenen Schaden notwendig, diese Zuordnung ist derzeit jedoch noch problematisch.[39] Kausalitätsabläufe sind heutzutage nachvollziehbar, in einer vollständig oder weitgehend vernetzten Welt könnten solche Abläufe kaum noch erkennbar sein. [40]

Hinsichtlich digitaler Prozesse wird die Ansicht vertreten, dass sich Systemzugänge, Daten- und Prozessveränderungen meistens gut protokollieren und nachvollziehen lassen. Damit wäre auch überprüfbar, welche Partei und in welchem Umfang eine Schadensursache gesetzt hat und damit dafür verantwortlich ist.[41] Zu beachten ist aber, dass zur Nachweisbarkeit vertraglich sichergestellt werden sollte, dass die Vertragspartner Zugang zu den Daten haben.[42]

Kooperieren mehrere Partner in einem Projekt oder wirken mehrere autonome Systeme zusammen, könnte aber eine Identifizierung eines einzelnen Fehlers und die daraus resultierende Verantwortlichkeit schwierig sein. Gemäß § 830 Abs. 1 BGB tritt ihn einem derartigen Fall eine Gesamtschuldnerhaftung ein. Dies geschieht jedoch nur innerhalb einer deliktischen Haftung.[43] Daher wird empfohlen, bei unklaren Verursachungsbeiträgen für eine vertragliche Haftung vorab Regelungen zu treffen. Dazu gehört auch, die Haftungsbeiträge zu beziffern. Hier könnte der Anteil der einzelnen Partner an der Wertschöpfung, am Auftragswert usw. als Maßstab der Verteilung dienen.[44]

Die Systeme und Vernetzungen werden komplexe Gebilde schaffen, einzelne Fehler könnten sich dann unvorhersehbar auswirken. Der Zusammenhang von Ursache und Wirkung wird möglicherweise schwer feststellbar sein. Ein weiteres Problem würde auftreten, wenn der Fehler in einer nachträglichen Analyse nicht mehr reproduzierbar und rückverfolgbar sein wird.

 

Eigenhaftung von Systemen

Neben einer Gefährdungshaftung könnte auch eine Regelung dahingehend entwickelt werden, dass die vollständig autonom agierenden Systeme für sich selbst haften.[45] Die Haftung würde sich nach den allgemeinen Grundsätzen begründen lassen. Zur Absicherung der möglichen Schadensersatzforderungen könnte durch den Hersteller und den Betreiber des eingesetzten Systems eine Haftungsmasse angelegt werden. Hier wird die Ansicht vertreten, dass solange Handlungen auf Personen zurückgeführt und Produktfehler identifizierbaren Bereichen menschlichen Fehlverhaltens zugeordnet werden können, die Abgrenzung von Risikosphären der Rechtsprechung zum existierenden Recht überlassen werden kann. Die Grenze ist dort, wo die totale autonome Steuerung eintritt und dem Menschen keine Entscheidungshoheit und Eingriffsmöglichkeit mehr bleibt.[46]

Ähnlich wie bei den verschiedenen Automatisierungsstufen des Automatisierten Fahrens bestehen die Schwierigkeiten im Rahmen der Haftung darin, den Umfang der Verantwortlichkeit festzustellen. Inwieweit agierte eine Maschine autonom, wie weit waren noch menschliche Handlungen möglich, und konnte der Mensch zur Durchführung einer Handlung  die Kontrolle von der Maschine zurückerlangen. Zu prüfen ist, wieweit der Mensch die Verantwortung übernehmen konnte oder inwieweit kann sie ihm zugerechnet werden.

Nach anderer Ansicht könnte bei Autonomen Systemen eine Verantwortungszuordnung nach den überkommenen Kausalitäts- und Zurechnungsprinzipien  unmöglich sein[47]. Auch wird der Ansatz vertreten, dass man die Hersteller autonomer Maschinen verpflichten könnte, diese nur mit entsprechendem Versicherungsschutz auf den Markt zu bringen[48]. Nach anderer Ansicht ist in vernetzten Wertschöpfungsketten künftig zwischen der Haftung für fehlerhafte Datenquellen und Datenerzeugung einerseits und Fehlern in der Datenübermittlung andererseits zu unterscheiden[49]. Vielleicht reicht es jedoch auch aus, die bestehenden Haftungsregelungen beizubehalten und lediglich für die existierenden Graubereiche gesetzgeberisch Klarstellungen zu schaffen. Ein Ansatz könnte darin zu sehen sein, ein Gesetz über die Haftung für robotische Systeme mit kodifizierten Anforderungen für Betreiber und Hersteller zu entwickeln[50].

 

  1. Produkthaftung

Auch hinsichtlich produkthaftungsrechtlicher Ansprüche ist fraglich, ob die Regelungen  zur Produkthaftung im Falle zunehmender Automatisierung in gleichem Umfang angewendet werden können. Maßgebliche Grundlage ist das Produkthaftungsgesetz.

  • 1 ProdhaftG bestimmt den Schadensersatz des Herstellers. „Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen…“

Das Produkthaftungsgesetz begründet damit eine verschuldensunabhängige Haftung. Daher haftet der Hersteller auch dann, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Voraussetzung ist, dass ein Fehler nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, also wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden.

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller. Dazu zählen

  • der tatsächliche Hersteller des Endprodukts,
  • der Hersteller eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war,
  • der Importeur, der ein Produkt in die EU einführt, der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt,
  • sowie der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.

Es haftet somit der Hersteller für die Schäden, die durch sein Produkt entstehen. Wenn eine autonom handelnde Maschine nun einen Mitarbeiter verletzt, wäre grundsätzlich der Hersteller der Maschine für den Schaden verantwortlich. Im Rahmen von Regressmöglichkeiten wird sich der Hersteller der Maschine an den Softwarehersteller wenden, wenn Ursache des Unfalls eine fehlerhafte Programmierung von Software war, die der Maschinenhersteller für seine Maschine hinzugekauft hat. Fraglich ist, inwieweit Maschinenhersteller jedoch für Fehler seiner autonom arbeitenden Maschine verantwortlich gemacht werden kann.

Bislang nur wenig wird die zerstörende Dritteinwirkung (Sabotage) in der Rechtswissenschaft diskutiert[51]. Die Verflechtung von Produktsicherheit und IT-Sicherheit wird als neue Herausforderung angesehen. Die Frage nach der Sabotagefestigkeit muss gestellt werden, es wird nach einer Ansicht zukünftig einen rechtlichen Tatbestand erwarteter Widerstandsfähigkeit gegen Eingriffe von außen geben. Dazu besteht allerdings weitergehender Klärungs- und Forschungsbedarf.[52]

Als Empfehlung wird angesichts der gesetzlich festgelegten und nicht beschränkbaren Produkthaftung angeregt, das Augenmerk auf die Qualitätssicherung zu legen und ihr einen hohen Stellenwert einzuräumen. Eigene Prozesse müssten der Qualitätssicherung unterliegen. Regelmäßige Funktionstests und Audits durch Dritte helfen dabei. Und die IT-Sicherheit sollte dabei mit umfasst sein.[53]

 

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[1] ADAC-Generalsyndikus Werner Kaessmann, ADAC Motorwelt 3/2015 zu „Automatisertes Fahren“

[2] Memorandum der Plattform Industrie 4.0, S. 11, http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/memorandung-industrie-4-0,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf,
Abruf am 23.11.2015

[3] vgl. Spindler, Rechtsprobleme Industrie 4.0 – Einführung und Überblick vom 15. April 2016, Folie 4

[4] vgl. Cornelius, Vertragsabschluss durch autonome elektronische Agenten, in: MMR 2002, 353, 356

[5] vgl. Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 35

[6] vgl. Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 35

[7] vgl. Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 35

[8] vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012, Az: X ZR 37/12 = BGHZ 195, 126

[9] vgl. Cornelius, Vertragsabschluss durch autonome elektronische Agenten, in: MMR 2002, 353, 355; Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1138

[10] vgl. Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1138

[11] vgl. Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 35

[12] vgl. Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 35

[13] vgl. Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 35

[14] Vgl. Bräutigam / Klindt in Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung, BDI und Noerr, November 2015, S. 14

[15] Vgl. Bräutigam / Klindt in Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung, BDI und Noerr, November 2015, S. 14

[16] vgl. Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1138

[17] vgl. Hopt in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. A., § 377 Rn 57

[18] vgl. Hopt in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. A., § 377 Rn 58

[19]  vgl. BGHZ 100, 185, 188

[20] Jörg Vocke, Chief Counsel Technology Siemens AG München in: Müller-Tauber, Industrie 4.0 und Recht – Rechtlich smart in die Zukunft in Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 5/2015, www.muenchen.ihk.de/de/WirueberUns/Publikationen/magazin

[21] vgl. § 6.3 der AGB der Fidor Bank AG bezüglich des Angebots der Vermittlung von Bitcoins auf der Plattform www.bitcoin.de Februar 2015), www.bitcoin.de /de/AGB/Fidor, Abruf am 23.11.2015

[22] EuGH, Urteil vom 21.05.2015, Rs. C 322/14, El Madjoub vs. CarsOnTheWeb.Deutschland.GmbH, in CR 2015, S. 670)

[23] vgl. Rayermann / Zimmer, Rechtliche Grundlagen des M-Commerce, in Gora / Röttger-Gerick, Handbuch Mobile Commerce, S. 112

[24] Technologietransfer und Non-Prolifration, Informationsblatt der BAFA, 2016, S. 10, http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_technologietransfer_non_proliferation.pdf, Abruf am 10.08.2016;

[25] Technologietransfer und Non-Proliferation, Informationsblatt der BAFA, 2016, S. 11, http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_technologietransfer_non_proliferation.pdf, Abruf am 10.08.2016;

[26] Vgl. Hohmann,Exportrechtliche Grenzen des Technologietransfers, http://www.exportmanager-online.de/2011/ausgabe-4-2011/exportrechtliche-grenzen-des-technologietransfers/, Abruf am 18.08.2016

[27] Vgl. Hohmann,Exportrechtliche Grenzen des Technologietransfers, http://www.exportmanager-online.de/2011/ausgabe-4-2011/exportrechtliche-grenzen-des-technologietransfers/, Abruf am 18.08.2016

[28] Technologietransfer und Non-Proliferation, Informationsblatt der BAFA, 2016, S. 23, http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_technologietransfer_non_proliferation.pdf, Abruf am 10.08.2016;

[29] Technologietransfer und Non-Proliferation, Informationsblatt der BAFA, 2016, S. 23, http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_technologietransfer_non_proliferation.pdf, Abruf am 10.08.2016

[30] Vgl. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Abruf am 22.08.2016

[31] vgl. Spindler, Rechtsprobleme Industrie 4.0 – Einführung und Überblick vom 15. April 2016, Folie 9; Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 38

[32] Roboter haften nicht, Interview von Jutta Witte mit Professor Eric Hilgendorf, 15.11.2013, Ausgabe 46, www.vdi-nachrichten.com/Technik-Wirtschaft/Roboter-haften nicht, Abruf vom 20.11.2015

[33] Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 39

[34] Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 39

[35] vgl. Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1138

[36] vgl. Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1138

[37] vgl. Spindler, Rechtsprobleme Industrie 4.0 – Einführung und Überblick vom 15. April 2016, Folie 9

[38] vgl. Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1138

[39] vgl. Hötitzsch, Industrie 4.0 – Rechtliche Perspektiven der Smart-Factory, www.heise .de, Abruf vom 10.11.2015

[40] vgl. Hötitzsch, Industrie 4.0 – Rechtliche Perspektiven der Smart-Factory, www.heise .de, Abruf vom 10.11.2015

[41] Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 38

[42] Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 38

[43] Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 38; Spindler, Rechtsprobleme Industrie 4.0 – Einführung und Überblick vom 15. April 2016, Folie 9

[44] Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 38

[45] vgl. Hötitzsch, Industrie 4.0 – Rechtliche Perspektiven der Smart-Factory, www.heise .de, Abruf vom 10.11.2015

[46] Vgl. Bräutigam / Klindt in Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung, BDI und Noerr, November 2015, S. 14

[47] Vgl. Bräutigam / Klindt in Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung, BDI und Noerr, November 2015, S. 14

[48] Roboter haften nicht, Interview von Jutta Witte mit Professor Eric Hilgendorf, 15.11.2013, Ausgabe 46, www.vdi-nachrichten.com/Technik-Wirtschaft/Roboter-haften nicht, Abruf vom 20.11.2015

[49] Alexander Duisberg, Rechtsanwalt bei Bird& Bird München, in: Müller-Tauber, Industrie 4.0 und Recht – Rechtlich smart in die Zukunft in Wirtschaft – Das IHK-Magazin für München und Oberbayern 5/2015, www.muenchen.ihk.de/de/WirueberUns/Publikationen/magazin

[50] vgl. Hötitzsch, Industrie 4.0 – Rechtliche Perspektiven der Smart-Factory, www.heise .de, Abruf vom 10.11.2015 mit Verweis auf Jochen Hanisch, Zivilrechtliche Haftungskonzepte für Roboter, in: Hilgendorf / Günther, Robotik und Gesetzgebung, Nomos-Verlag 2013, S. 109 ff.

[51] vgl. Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1142

[52] vgl. Bräutigam / Klindt, NJW 2015, 1137, 1142

[53] Rechtliche Aspekte von Industrie 4.0, Leitfaden der Bitkom, Stand 01. April 2016, S. 39